16. Oktober 2026 · 10 Minuten Lesezeit
Schädlingsbekämpfung in Monaco: Was das Gesetz sagt
Souveräne Verordnung Nr. 10.943: offizielle Schädlingsliste, Pflichten für Eigentümer, Verwalter, Vermieter und Bauherren. Das Wichtigste für Monaco.

Seit Ende 2024 ist die Schädlingsbekämpfung in Monaco nicht mehr nur eine Frage des gesunden Menschenverstands: Sie ist schwarz auf weiß festgeschrieben. Die Souveräne Verordnung Nr. 10.943 vom 20. November 2024 über die Bekämpfung von Tieren, die eine Gefahr für die öffentliche Hygiene oder Gesundheit darstellen, und der Ministerialerlass Nr. 2024-648 vom selben Tag, der ihre Anwendung regelt, wurden am 29. November 2024 im Journal de Monaco veröffentlicht. Sie legen die offizielle Schädlingsliste fest und bestimmen, wer handeln muss, auf welche Weise und wie oft. Eigentümer, Verwalter, Vermieter, Mieter, Bauherren: Hier erfahren Sie, was diese Texte vorschreiben – einfach erklärt.
Welche Tiere gelten in Monaco offiziell als Schädlinge?
Der Ministerialerlass führt in seinem Anhang die „als Schädlinge geltenden Tiere“ auf. Die Liste umfasst:
- einen Vogel: die Felsentaube (Columba livia);
- die Nagetiere: Hausratte, Wanderratte, Polynesische Ratte und Hausmaus;
- die Schädlinge in Wohnräumen: Schaben (also Kakerlaken), Bettwanzen, Flöhe, Zecken und Zünsler, die Schmetterlingsfamilie, zu der mehrere Lebensmittelmotten gehören;
- Insekten, die stechen oder Hautreizungen auslösen: Stechmücken der Gattungen Aedes (darunter die Tigermücke), Anopheles und Culex, die Raupe des Pinienprozessionsspinners, die Asiatische und die Orientalische Hornisse;
- Holz- und Vorratsschädlinge: Termiten, Hausbock, Splintholzkäfer, Hesperophanes sericeus, Gescheckter und Gewöhnlicher Nagekäfer, Rüsselkäfer.
Eine geschützte Art kann niemals als Schädling gelten: Die Verordnung schließt jedes Tier aus, dessen Erhaltung durch die internationalen Verpflichtungen des Fürstentums oder durch die Vorschriften über das Naturerbe sichergestellt ist. Umgekehrt stehen mehrere häufige ungebetene Gäste nicht auf der Liste: gewöhnliche Wespen, die Europäische Hornisse, Kleidermotten, Silberfischchen, Ameisen oder Spinnen. Sie zu bekämpfen ist weiterhin möglich und oft sinnvoll, doch sie fallen nicht unter die nachfolgend beschriebenen Pflichten.
Eigentümer und Verwalter: Was in den Gemeinschaftsflächen Pflicht ist
Das ist das Herzstück der Regelung (Artikel 3 der Verordnung). Der Eigentümer eines Gebäudes oder, bei Wohnungseigentum, die Eigentümergemeinschaft muss dem Auftreten und der Ausbreitung von Schädlingen in den Gemeinschaftsflächen vorbeugen: Höfe, Zugangswege, Eingangshallen, Flure, Treppenhäuser, Fahrrad- und Kinderwagenräume, Müllräume, Garagenzufahrten, Hausmeisterräume. Dazu ist Folgendes vorgeschrieben:
- die Umsetzung vorbeugender oder kurativer Maßnahmen, insbesondere von Einsätzen zur Schädlingsbeseitigung;
- die Sauberhaltung dieser Bereiche;
- die Wartung der bereits installierten Schutz- und Abwehrvorrichtungen;
- die regelmäßige Überprüfung, ob Schädlinge vorhanden sind;
- die Sorge für einen guten Zustand der privaten Abwasseranlagen.
Der Erlass (Artikel 2) legt den Rhythmus fest: Die Einsätze zur Schädlingsbeseitigung erfolgen vorbeugend, so oft wie nötig und mindestens zweimal pro Jahr, außerdem im Fall eines Befalls. Sie dürfen nur von qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden, die über das Certibiocide-Zertifikat verfügen (siehe unten).
Jeder Einsatz folgt einem genau festgelegten Ablauf:
- sieben Kalendertage vorher informiert der Eigentümer oder der Verwalter die Bewohner durch einen gut lesbaren und zugänglichen Aushang; in dringenden Fällen kann diese Frist mit Genehmigung des Direktors der Direction de l'Action Sanitaire (Monacos Gesundheitsbehörde) verkürzt werden;
- der Aushang nennt (Artikel 4 des Erlasses) den Namen und die Telefonnummer des Fachbetriebs, Art und Datum des Einsatzes, den Namen des Wirkstoffs und das zugehörige Gegenmittel, die Telefonnummern der Rettungsdienste, eines französischen Giftinformationszentrums und der nächstgelegenen Tierärzte sowie den Einsatzbereich;
- nach dem Einsatz übergibt der Fachbetrieb dem Eigentümer oder dem Verwalter eine Einsatzbescheinigung, die für die staatlichen Stellen bereitgehalten wird;
- innerhalb der folgenden sieben Kalendertage kehrt der Fachbetrieb an den Einsatzort zurück, um zu kontrollieren und zu reinigen, insbesondere um Tierkadaver und Fallen zu entfernen.
Für einen Verwalter ist die praktische Konsequenz einfach: mindestens zwei Einsätze pro Jahr, geplant, per Aushang angekündigt und dokumentiert. Ein präventiver Jahresvertrag mit fest eingeplanten Besuchen, wie wir ihn Wohnanlagen und Hausverwaltungen anbieten, ermöglicht es, diesen Rhythmus einzuhalten, ohne daran denken zu müssen.
Befall in einer Wohnung: Wer zahlt?
Die Verordnung regelt auch die Frage, die in Eigentümergemeinschaften am häufigsten für Streit sorgt:
- bei einem Befall bietet der Eigentümer oder der Verwalter den Bewohnern an, die Einsätze auf eigene Kosten auf ihre Privaträume auszudehnen;
- geht der Befall von Privaträumen aus und wurde er durch deren Bewohner verursacht, dann tragen diese Bewohner die Kosten aller Einsätze, die nötig sind, um den Befall des Gebäudes zu beenden;
- ein Bewohner, der die Ausdehnung der Einsätze auf seine Wohnung ablehnt, kann vom Gesundheitsdirektor eine förmliche Aufforderung (mise en demeure) erhalten: das Angebot anzunehmen oder seine Wohnung auf eigene Kosten behandeln zu lassen.
Deshalb lohnt sich vor jeder Kostenaufteilung eine gründliche Diagnose: Wo der Befall begonnen hat, entscheidet darüber, wer zahlt. In Wohngebäuden beginnt eine Rattenbekämpfung oder eine Behandlung gegen Schaben immer mit dieser Suche nach dem Ursprung: Keller, Installationsschächte, Müllräume, danach die Wohnungen.
Was einem untätigen Eigentümer oder Verwalter droht
Werden die Pflichten aus Artikel 3 nicht erfüllt, kann der Gesundheitsdirektor dem Eigentümer oder der Eigentümergemeinschaft per Einschreiben mit Rückschein eine förmliche Aufforderung (mise en demeure) zustellen (Artikel 4 der Verordnung). Darin werden die festgestellten Versäumnisse und die Frist zu ihrer Behebung genannt.
Der Betroffene hat fünf Kalendertage Zeit, um Stellung zu nehmen. Werden die Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist ergriffen, können die staatlichen Stellen, sofern er nicht widerspricht, die Einsätze auf seine Kosten durchführen lassen. Außerdem drohen ihm die in Artikel L. 550-3 des Umweltgesetzbuchs (Code de l'environnement) vorgesehenen Maßnahmen sowie die Sanktionen nach Ziffer 2 des Artikels 417 des Strafgesetzbuchs (Code pénal).
Die staatlichen Stellen können auch von sich aus tätig werden, wenn sie Schädlinge feststellen: Überwachung, Vernichtung der Tiere, Information der Öffentlichkeit (Artikel 5). Außerhalb des öffentlichen Straßenraums handeln sie mit dem Einverständnis der Person, die den Zugang gestatten kann, und zwar je nach Fall auf Kosten des Eigentümers, der Eigentümergemeinschaft oder des Bewohners.
Vermieter und Mieter: eine schädlingsfreie Wohnung ab der Schlüsselübergabe
Artikel 6 der Verordnung ist kurz und klar: Jeder Vermieter einer Wohnung ist verpflichtet, dem Mieter eine Wohnung zu übergeben, die frei von jeglichem Befall durch als Schädlinge geltende Tiere ist. Wer eine Wohnung vermietet, in der sich Bettwanzen, Schaben oder Mäuse befinden, verstößt also gegen diese Vorschrift. Vor einer Vermietung oder zwischen zwei Mietern schafft eine Inspektion eine saubere Ausgangslage.
Der Mieter ist deshalb aber kein bloßer Zuschauer: Artikel 7 verlangt vom Eigentümer, vom Verwalter oder vom Mieter, alle Maßnahmen zu treffen, damit Schädlinge weder eine Belästigung verursachen noch ein Risiko der Ansteckung von Menschen mit einer übertragbaren Krankheit oder der Ausbreitung einer Seuche unter Tieren darstellen.
Tauben: Fütterungsverbot und Pflicht zum Schutz der Gebäude
Zwei Regeln betreffen Tauben unmittelbar:
- das Fütterungsverbot (Artikel 7 der Verordnung): Es ist verboten, an allen öffentlichen oder privaten Orten absichtlich Futter, auch Körner, hinzuwerfen oder abzulegen, wenn dies Schädlinge anlocken kann; die staatlichen Stellen und beauftragte qualifizierte Fachleute sind davon nicht betroffen;
- der Schutz der Gebäude (Artikel 13 und 14 des Erlasses): Wenn die starke Vermehrung der Tauben ein Gesundheitsrisiko schafft, installiert der Eigentümer oder der Verwalter Abwehrvorrichtungen oder ein anderes System, das Tauben am Landen hindert, oder lässt diese installieren, ohne die Ästhetik des Gebäudes zu verfälschen oder zu beeinträchtigen; andernfalls kann der Gesundheitsdirektor diese Arbeiten anordnen.
Diese Maßnahmen gelten unter Beachtung des Schutzes wild lebender Tiere. Das ist das Prinzip unserer Taubenabwehr: Spikes, Netze und Spanndrähte, sorgfältig montiert, ohne dem Vogel jemals zu schaden.
Baustellen: vor dem Abriss und während der Bauarbeiten
Der Bauherr jedes Abriss- oder Bauvorhabens muss ein qualifiziertes Unternehmen einschalten (Artikel 8 der Verordnung, Artikel 3 des Erlasses). Konkret bedeutet das:
- ein Einsatz mindestens fünf Kalendertage vor Beginn der Arbeiten;
- danach mindestens ein Einsatz alle zwei Wochen während der gesamten Bauzeit;
- vor jedem Einsatz ein gut lesbarer Aushang, der die auf der Baustelle tätigen Personen informiert;
- nach jedem Einsatz eine Einsatzbescheinigung sowie innerhalb von sieben Tagen ein Kontroll- und Reinigungsbesuch.
Der Bauherr muss außerdem jede Stelle mit stehendem Wasser beseitigen oder überwachen, damit keine Brutstätten für Mückenlarven entstehen. Die Logik ist einfach: Ein Abriss vertreibt die Nagetiere, die sich in den Untergeschossen und Leitungsnetzen eingenistet haben, und eine Behandlung vor Eröffnung der Baustelle verhindert, dass sie sich in den Nachbargebäuden ausbreiten.
Bettwanzen: Der Erlass legt die Reihenfolge der Maßnahmen fest
Bei Bettwanzen in einer Wohnung schreibt der Erlass (Artikel 7 und 8) vor, mit der physikalischen Bekämpfung zu beginnen:
- befallene Wäsche bei mindestens 60 °C waschen;
- Ecken, Ritzen und Polsterstoffe mit 100 °C heißem Dampf reinigen;
- die Wanzen und ihre Eier absaugen, dann den Staubsaugerbeutel sofort wechseln und in einem luftdicht verschlossenen Plastikbeutel entsorgen;
- befallene Gegenstände, die entsorgt werden, in luftdichte Beutel verpacken und nicht befallene oder gereinigte Wäsche und Gegenstände in luftdichten Beuteln geschützt aufbewahren.
Kälte (mindestens 72 Stunden bei -20 °C für Wäsche und kleine Gegenstände) und Hitze (die leere Wohnung wird auf 70 °C erhitzt) können diese Maßnahmen ergänzen. Halten sich die Wanzen trotzdem, erfolgt eine chemische Behandlung ohne Anwesenheit von Menschen und durch einen qualifizierten Fachmann. Mit anderen Worten: Das handelsübliche Insektenspray ist nicht die Lösung, die der Text vorsieht.
Stechmücken: eine Pflicht für jeden Einwohner
Im Kampf gegen die Tigermücke und die übrigen Stechmücken der Liste wendet sich der Erlass (Artikel 9) an den Eigentümer, den Bewohner oder den Verwalter. Jeder von ihnen muss in den Bereichen, für die er verantwortlich ist:
- Behälter beseitigen, die als Brutstätten für Larven dienen können, oder die Eiablage mit physischen Mitteln verhindern;
- keine Ansammlungen von stehendem Wasser schaffen;
- Zierbecken, Vasen, Tiertröge und sonstige Gefäße mindestens einmal pro Woche leeren und reinigen;
- Teiche pflegen und wöchentlich kontrollieren, Becken mit Nicht-Trinkwasser abdecken sowie ungenutzte Zisternen und aufgegebene Reservoirs, Tränken und Waschplätze beseitigen;
- Zisternen und Regenwassersammler, die dicht sein müssen, mit einer Belüftung versehen, die durch ein Gitter mit einer Maschenweite von höchstens 1 Millimeter geschützt ist;
- Gärten und Pflanzungen sorgfältig pflegen.
Rund um einen Verdachtsfall oder einen bestätigten Fall einer Arbovirose (zum Beispiel Dengue oder Chikungunya) oder vorbeugend kann der Staat nach vorheriger Information der Bevölkerung nachts ein Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 Metern behandeln lassen; jeder muss dann die vorübergehenden Schutzanweisungen befolgen.
Wer darf behandeln? Certibiocide und biologische Bekämpfung
Nach dem Erlass (Artikel 6) dürfen Biozidprodukte, die für berufsmäßige Verwender bestimmt sind, nur von Inhabern eines gültigen individuellen Certibiocide-Zertifikats verwendet werden, das in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde, und zwar in der Kategorie, die den jeweiligen Produkten entspricht (Schädlinge, Desinfektionsmittel oder andere Produkte, etwa Holzschutzmittel). Ein Unternehmen ohne Certibiocide kann die vorgeschriebenen Einsätze in einer Wohnanlage oder auf einer Baustelle daher nicht durchführen.
Der Text verlangt außerdem, der biologischen Bekämpfung den Vorzug zu geben, also dem Einsatz von Nützlingen, wann immer sie mindestens ebenso wirksam ist wie andere Methoden (Artikel 5).
Monaco Pest Solutions ist ein monegassisches Unternehmen (RCI 26S10394) und verfügt über das Certibiocide N121134. Wir arbeiten nach den Grundsätzen der integrierten Schädlingsbekämpfung und übergeben nach jedem Einsatz einen Einsatzbericht.
Das Wichtigste in Kürze
- Offizielle Schädlingsliste: Felsentaube, Ratten und Mäuse, Schaben, Bettwanzen, Flöhe, Zecken, Zünsler, Stechmücken, Raupe des Pinienprozessionsspinners, Asiatische und Orientalische Hornisse, Holzinsekten und Rüsselkäfer.
- Gebäude und Wohnanlagen: Einsätze in den Gemeinschaftsflächen mindestens zweimal pro Jahr und bei Befall, durch einen zertifizierten Fachbetrieb, mit Aushang sieben Tage vorher und Einsatzbescheinigung danach.
- Befall, der von einer Wohnung ausgeht: Die Kosten tragen deren Bewohner.
- Vermieter: bei der Übergabe an den Mieter eine Wohnung frei von jeglichem Befall.
- Baustellen: Behandlung mindestens fünf Tage vor Arbeitsbeginn, danach alle zwei Wochen.
- Füttern: verboten, wenn es Schädlinge anlocken kann.
- Pflichtverletzung: förmliche Aufforderung, danach Durchführung der Einsätze auf Kosten des Verantwortlichen.
Dieser Artikel fasst die Souveräne Verordnung Nr. 10.943 und den Ministerialerlass Nr. 2024-648 vom 20. November 2024 zusammen, die im Journal de Monaco Nr. 8723 vom 29. November 2024 veröffentlicht wurden. Er ersetzt weder die Lektüre der offiziellen Texte noch eine Rechtsberatung.
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Häufig gestellte Fragen
- Wie viele Einsätze gegen Schädlinge sind in einer Wohnanlage in Monaco pro Jahr vorgeschrieben?
- Mindestens zwei pro Jahr in den Gemeinschaftsflächen, vorbeugend, dazu so viele wie nötig und bei jedem Befall (Ministerialerlass Nr. 2024-648, Artikel 2). Sie werden einem Fachbetrieb mit Certibiocide übertragen und den Bewohnern sieben Tage vorher per Aushang angekündigt; danach folgen eine Einsatzbescheinigung und innerhalb von sieben Tagen ein Kontrollbesuch.
- Wer zahlt die Behandlung, wenn die Schädlinge aus einer Wohnung kommen?
- Geht der Befall von Privaträumen aus und wurde er durch deren Bewohner verursacht, tragen diese Bewohner die Kosten aller Einsätze, die nötig sind, um ihn im Gebäude zu beenden (Souveräne Verordnung Nr. 10.943, Artikel 3). In den übrigen Fällen von Befall bietet der Eigentümer oder der Verwalter den Bewohnern an, die Einsätze auf eigene Kosten auf ihre Wohnung auszudehnen.
- Darf man in Monaco eine befallene Wohnung vermieten?
- Nein. Die Souveräne Verordnung Nr. 10.943 verpflichtet in Artikel 6 jeden Vermieter, dem Mieter eine Wohnung zu übergeben, die frei von jeglichem Befall durch als Schädlinge geltende Tiere ist, zum Beispiel durch Bettwanzen, Schaben, Nagetiere oder Flöhe. Eine Inspektion vor dem Einzug des Mieters schafft eine saubere Ausgangslage.

